Weniger als 0,3 Promille
In diesem Fall droht, selbst im Falle eines Unfalles, üblicherweise keine Gefahr - weder bußgeldrechtlich noch strafrechtlich, noch versicherungsrechtlich.
Zwischen 0,3 und 0,5 Promille
Bei Fahrfehlern, konkreter Gefährdung oder Unfall wird der Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung verwirklicht – bei geringer Gefährdung zumindest noch die Straftat "Trunkenheit im Verkehr".
Begeht man ohne Gefährdung einen Fahrfehler (z.B. Schlangenlinien fahren), fällt dies unter "Trunkenheit im Verkehr" – d.h., man begeht eine Straftat!
Begeht man keine Fahrfehler, liegt keine Gefährdung vor – eine Routinekontrolle der Polizei bleibt ohne Folgen.
Zwischen 0,5 und 0,8 Promille
Bei Fahrfehlern droht ein Bußgeld nebst Fahrverbot - bei Fahrfehlern und/oder einem Unfall zusätzlich eine Strafanzeige. Liegen Voreintragungen vor, erhöht sich sowohl Fahrverbot als auch Bußgeld.
Bei einer Routinekontrolle droht eine Anzeige wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.

Zwischen 0,8 und 1,1 Promille
Auch hier gilt das gleiche wie zwischen 0,5 und 0,8 Promille.
Zwischen 1,1 und 2,4 Promille
Bei solchen Werten wird absolute Fahruntauglichkeit vermutet - hier erfolgt auch ohne Fahrfehler oder Gefährdung Dritter bei einer Routinekontrolle eine Anzeige wegen "Trunkenheit im Verkehr".
Ein Fahrfehler ohne Gefährdung führt wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Verurteilung.
Zwischen 2,4 und 3,0 Promille
Hier gelten die vorherigen Ausführungen – jedoch muss im Rahmen eines Strafverfahrens geprüft werden, ob ggf. die Schuldfähigkeit vermindert war.
Über 3,0 Promille
In diesem Fall muss sich ein Gericht die Frage stellen, ob Schuldunfähigkeit vorliegt. Eine Bestrafung kommt allerdings auch dann in Betracht, da dann eine sog. "Rauschtat" vorliegt.
An dieser Stelle soll noch kurz auf das Zustandekommen der oben erwähnten Wert eingegangen werden: